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Auch Hartz IV- Empfänger müssen Zusatzbeiträge zahlen

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08.08.2011, Wie aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt hervorgeht, ist die Zahlung des Zusatzbeitrags auch für Sozialhilfeempfänger Plicht. Ein Mann aus Hessen hatte zuvor Klage gegen seine Krankenkasse erhoben, da er trotz Sozialhilfe einen Zusatzbeitrag von acht Euro zahlen sollte. Die zusätzliche Forderung seiner Krankenkassen war in seinen Augen eine unverhältnismäßige Belastung, die er, da er arbeitsunfähig und krank sei, unmöglich aufbringen könne. Die Richter in Darmstadt konnten jedoch keine Verfassungswidrigkeit feststellen.

Wie es in dem kürzlich veröffentlichten Urteil heißt, ist der Zusatzbeitrag auch Menschen mit geringem Einkommen zumutbar, da jeder die Krankenkasse wechseln kann, wenn er mit der Erhebung des Zusatzbeitrags nicht einverstanden ist. Die Versicherten können hierbei von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Wer seine Kasse trotz des Zusatzbeitrags nicht wechseln will, muss den Zusatzbeitrag auch zahlen, so die Richter. Dies sei kein Verstoß gegen das Grundgesetz und entspreche dem Konzept des Gesetzes.

Wenn jedoch die Krankenkasse nicht ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht, welches aus der Erhebung der Zusatzbeiträge entsteht, hingewiesen hat, so ist die Zahlung von Zusatzbeiträgen verfassungswidrig. Dies hatte das Sozialgericht in Berlin im Juni 2011 entschieden, da vermehrt Versicherte gegen die Zahlungen des Zusatzbeitrages der mittlerweile geschlossenen City BKK geklagt hatten. Die Kasse wies ihre Versicherten lediglich im Kleingedruckten auf das spezielle Kündigungsrecht hin.




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