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City BKK muss Zusatzbeiträge zurückzahlen

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29.06.2011,

Wie das Sozialgericht in Berlin nun veröffentlichte, muss die insolvente Krankenkasse City BKK nach einem Urteil vom 22.06.2011 ihren Mitgliedern, die seit dem 01.04.2010 erhobenen Zusatzbeiträge erstatten. Die Erhebung und der daraus resultierende Einzug von Zusatzbeiträge ist nämlich nur dann zulässig, wenn den Mitgliedern vorher ein adäquater Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht zugekommen ist. Diese Aufklärung hat die City BKK, wie dem Urteil zu entnehmen ist, nicht ausreichend geleistet. Der Krankenkasse wurde von den Richtern indirekt vorgeworfen die Rechtslage bewusst verschleiert zu haben. Sollte das Urteil auch nach einer möglichen Berufung der CIty BKK weiterhin Bestand haben, drohen den Betriebskrankenkassen, welche nach der Schließung am 01.07.2011 für die City BKK eintreten, somit gegenüber den neuen Mitgliedern zusätzliche Verbindlichkeiten. Experten sprechen im Rahmen dessen von bis zu 20 Millionen Euro.

HInweis muss deutlich erkennbar und vollständig sein

Im Laufe des Prozesses räumten die Richter jedoch ein, dass von Seiten des Gesetzgebers nicht konkret festgelegt ist, in welcher Form und Ausführlichkeit die Aufklärung seitens der Mitglieder über das Sonderkündigungsrecht vollzogen werden muss. Da es sich jedoch bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen um eine Eingriffsverwaltung handelt, darf diese nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Demnach ist eine nicht adäquate Umsetzung der Hinweispflicht als Nichterfüllung zu werten. Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht und damit einhergehend der Möglichkeit bei einem Krankenkassenwechsel der Erhebung von Zusatzbeiträgen zu entgehen, muss für die Mitglieder deutlich erkennbar und vollständig sein. Dabei reicht eine genaue Wiedergabe des Gesetzeswortlautes ohne zusätzliche Informationen für den Versicherten nicht aus. Zudem darf der Hinweis nicht im Kleingedruckten erfolgen. Doch genau dies hat die City BKK keineswegs beachtet. Der Hinweis an ihre Versicherten erfolgte im Kleingedruckten und zudem auf der Rückseite des Bescheides unter „Weitere allgemeine Hinweise“. Aufgrund dieser Tatsache erhob das Gericht den Vorwurf, dass der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Versicherten entzogen werden sollte. Dies könnte vor allem dann interessant sein, wenn die Haftung des damaligen Managements an der mangelnden Aufklärung geprüft wird. Sollte sich herausstellen, dass diese wichtigen Informationen den Versicherten absichtlich vorenthalten worden sind, könnten auch hier noch Konsequenzen drohen.

City BKK wird wahrscheinlich in Berufung gehen

Wie ein Sprecher der City BKK gegenüber der „Ärzte Zeitung“ bestätigte, wird die City BKK gegen das Urteil beim Landessozialgericht Berlin in Berufung gehen. Da ihr Status, wie der Sprecher erklärte, nach der Schließung der einer Körperschaft in Abwicklung ist, haben sie auch nach dem 1. Juli noch die Möglichkeit dazu gegen das Urteil vorzugehen. Zudem betonte der City BKK Sprecher, dass sich das Urteil nur auf einen speziellen Kläger bezieht und das demnach nicht alle Versicherten Anspruch auf eine Rückzahlung der Zusatzbeiträge haben.




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