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Gerichtsurteil: Informationspraxis der DAK unzureichend? |
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11.08.2011,
In dem andauernden Streit über die Unwirksamkeit ihres Zusatzbeitrages hat die drittgrößte gesetzliche Krankenkasse DAK vor dem Berliner Sozialgericht nun eine herbe Niederlage erlitten, die weitreichende Folgen nach sich ziehen könnte. Die 73. Kammer des Sozialgerichtes entschied in drei Fällen, dass die DAK bei der Erhebung des Zusatzbeitrages von acht Euro pro Monat nicht ausreichend genug über das daraus entstehende Sonderkündigungsrecht für die rund 5,8 Millionen Versicherten hingewiesen hat. Die Kläger müssten den Zusatzbeitrag daher erst ab dem Zeitpunkt ordnungsgemäß entrichten, ab dem sie ausreichend informiert worden seien. Denn erst ab diesem Zeitpunkt ist die Erhebung in aller Form wirksam. „Das Urteil des SG Berlin ist wenig überraschend, da dieselbe Kammer bereits im Juni dieses Jahres mit gleichlautender Begründung den Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht durch die City BKK als unzureichend beurteilte,“ kommentiert Eckhard Bloch, Justitiar der DAK, das Urteil.
Das Urteil könnte vor dem Landessozialgericht noch angefochten werden und wie es den Anschein hat, wird dies die DAK auch tun. Zwar wird die Krankenkasse erst nach Einblick in die Urteilsbegründung entscheiden, ob sie in Berufung geht, aber die Stellungnahme übermittelt bereits eine deutliche Botschaft. Denn scheinbar steht das Sozialgericht in Berlin mit seinem Urteil ganz allein dar. Das Landessozialgericht Speyer etwa habe in einem Musterverfahren die Verfahrensweisen der DAK gebilligt und bestätigt, dass der schriftliche Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auch mehrere Landessozialgerichte hätten die Informationspraxis der DAK in Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes für rechtmäßig erachtet.
Keine Übertragung auf andere Mitglieder
Der Gesetzgeber habe im Sozialgesetzbuch lediglich festgelegt, dass die Kassen bei der Erhebung eines Zusatzbeitrags ihre Mitglieder über das Sonderkündigungsrecht informieren müssen, heißt es in der Pressemitteilung der DAK. Wie dies zu geschehen sei, habe der Gesetzgeber offen gelassen. Das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde für die bundesweiten Krankenkassen teile die Auffassung, dass die DAK-Versicherten ausreichend über das Sonderkündigungsrecht informiert waren. Bei den jetzt vorliegenden Urteilen der 73. Kammer des SG Berlin handelt es sich um eine Einzelbewertung in Einzelfällen. Solche Gerichtsurteile gelten immer nur für die an dem konkreten Verfahren Beteiligten. Eine Übertragung auf andere Mitglieder scheidet somit aus.