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Krankenkasse kann gegen illegale Ein-Euro-Jobs vorgehen

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29.06.2011,

Hart IV Empfänger müssen in den meisten Fällen sogenannte Arbeitsgelegenheiten, auch Ein-Euro-Jobs genannt, annehmen. Im Falle einer Verweigerung wir dem Arbeitslosengeld II Bezieher der Regelsatz um mindestens 30 Prozent gekürzt. Doch nicht nur auf der Seite des Sozialhilfeempfängers unterliegen diese Arbeitsgelegenheiten gesetzlichen Rahmenbedingungen. Wie der Gesetzgeber festlegte, dürfen derartige Jobs nur zusätzlich sein. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Anzahl der regulären Arbeitsplätze abbaut. Doch in vielen Fällen sieht die Realität anders aus.  Immer wieder wird versucht, die Vorgaben mit Tricks zu umgehen. Zahlreiche Arbeitgeber haben bereits die Möglichkeit genutzt und sich an den Hartz IV Beziehern bereichert, obwohl sie durchaus in der Lage gewesen wären eine sozialversicherungspflichtige Stelle einzurichten. Ein großes Streitthema, das nun möglicherweise unterbunden werden könnte.

Denn wie man einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel entnehmen kann, sollen zukünftig die Krankenkassen in die Pflicht genommen werden und das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht überprüfen. Bei einem Tipp der Betroffenen an ihre Krankenkasse, aus dem ersichtlich ist, dass bei der Beschäftigung gegen die Zusätzlichkeit verstoßen wurde, müssen diese den Sachverhalt nun genau durchleuchten und prüfen ob die Beschäftigung eigentlich versicherungspflichtig gewesen wäre oder nicht. Illegale Ein-Euro-Jobs könnte somit mit Hilfe der Krankenkasse unterbunden werden. Bewahrheiten sich Verdachtsmomente gegen einen Arbeitgeber, der gegen die Zusätzlichkeit verstoßen haben soll, haben die Betroffen die Möglichkeit auf einen Kostenersatzanspruch. Unter welchen Voraussetzungen dieser jedoch gewehrt wird, ist noch nicht bekannt.




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