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Mindestens 20 Kassen ohne vorgeschriebene Mindestrücklage

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15.06.2011,

Nach dem Paragraf 261 des Sozialgesetzbuches V müssen die Krankenkassen, um ihre Leistungsfähigkeit sicher zu stellen, eine Rücklage bilden. Diese muss mindestens ein Viertel der Monatsausgabe der jeweiligen Kassen betragen. Die exakte Höhe der Rücklage wird jedoch von der Krankenkassen in ihrer Satzung selbst festgelegt.

Wie das Bundesversicherungsamt nun mitteilte, können mindestens 20 Krankenkassen die gesetzliche Mindestrücklage nicht vorweisen. Damit muss etwa jede vierte Kasse Maßnahmen in Erwägung ziehen, die ihre finanzielle Lage schnellstmöglich verbessern: Einsparungen und die Erhebung von Zusatzbeiträgen müssen ins Auge gefasst werden.

Kassen in finanzieller Schieflage versus Gesundheitsfond mit Milliardenüberschuss

Während sich eine Vielzahl von Kassen derzeit in einer finanziellen Notlage befinden, wird der Gesundheitsfond zum Jahresende einen Überschuss von mindestens sieben Milliarden Euro aufweisen. Davon werden, laut Experten, zwei bis drei Milliarden Euro nicht benötigt. Diese können jedoch nicht für die angeschlagenen Kassen verwendet werden, da die Zuweisungen aus dem Fond bereits im Voraus berechnet werden. Falls dann die Ausgaben höher sich als anfangs veranschlagt, muss die Differenz über beispielsweise Zusatzbeiträge direkt von den Versicherten ausgeglichen werden.

Um mit dem Überschuss aus dem Gesundheitsfond die Kassen dennoch zu entlasten, könnte der gesetzliche Beitragssatz auf mindestens 15,3 Prozent des Bruttolohns gesenkt werden. Das Geld würde somit, wie es Wirtschaftspolitiker, der GKV-Spitzenverband und Arbeitgeberverbände derzeit fordern, an die Beitragszahler zurückfließen.




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