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Schließung: Wer kommt für die Schulden der Kasse auf?

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04.11.2011,

Wenn das Vermögen der geschlossenen Krankenkasse zur Erfüllung aller Ansprüche der Versicherten und Leistungsbringer nicht ausreicht, müssen vorrangig die anderen Krankenkassen der gleichen Kassenart für die noch offenen Kosten haften. Im Fall der BKK für Heilberufe also die anderen Betriebskrankenkassen. Wie groß der Betrag ist, der auf die einzelnen Krankenkasse entfällt, wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ermittelt und ist durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit genau festgelegt. Maßgebend für die Aufteilung ist dabei die Zahl der Mitglieder: Der aufzuteilende Betrag wird durch die Summe der Mitglieder der jeweiligen Kassenart geteilt. Daraus wird dann der Anteil für jeden einzelnen Krankenkasse prozentual ermittelt, indem dieses Ergebnis mit der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkasse vervielfacht wird. Daraus folgend muss die Kasse mit den meisten Mitglieder auch den größten Anteil an den noch offenen Forderungen gegen die geschlossene Krankenkasse übernehmen.

Überschreiten die Forderungen gegen die vom Bundesversicherungsamt geschlossene Krankenkasse jedoch eine festgelegte Überforderungsgrenze, haften für den verbleibenden Betrag auch alle übrigen gesetzlichen Krankenkassen. Die Überforderungsgrenze liegt bei 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuweisungen, den diese Krankenkassen aus dem Gesundheitsfond erhalten. Auch hier wird die Aufteilung auf die anderen Krankenkassen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen vorgenommen.

Ist der auf die jeweiligen Krankenkassen anfallende Betrag ermittelt, macht der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diesen durch Bescheid geltend. Dabei kann er Beträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen und Teilbeträge verlangen. Geltend gemachte Beträge müssen dann von der Krankenkassen innerhalb von zwei Monaten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen überwiesen werden. Der Spitzenverband kann jedoch auch eine kürzere Frist festlegen, wenn er auf den Betrag zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. Nach Überschreitung der Frist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Damit einhergehend sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.




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