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Urteil: Gericht setzt GKV-Wahltarifen Grenzen |
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10.11.2011, Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen laut Gesetz ihren Versicherten sogenannte Wahltarife mit Selbstbehalt anbieten. Dabei müssen die Versicherten ihre Kosten im Krankheitsfall bis zur Höhe des Selbstbehalts selbst bezahlen. Im Gegenzug erhalten sie von der Krankenkasse eine Prämie.
Im Hinblick auf die Wahltarife mit Selbstbehalt hat das Bundessozialgericht (BSG) dem Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen jedoch nun deutliche Grenzen gesetzt. Wie dem in Kassel verkündeten Grundsatzurteil zu entnehmen ist, müssen sich Tarife mit Selbstbehalt von alleine tragen. Das Gericht geht damit konform mit der Meinung des Bundesversicherungsamtes, welches zuvor der Securita BKK die Genehmigung für einen Selbstbehalttarif verweigert hatte. Bei den Selbstbehalttarifen muss gewährleistet sein, dass keine Querfinanzierung aus anderen Tarifen entsteht. Anderen Versicherte dürfen somit nicht belastet werden. Zudem dürfen den kostenlos mitversicherten Familienangehörigen keine Selbstbehalttarife angeboten werden.
Anlass zu diesem Grundsatzurteil gab der Tarif der Securita BKK, den das BSG nun verwarf. Der Selbstbehalt wurde hier anhand des Einkommens in drei Stufen eingeteilt: 200, 400 oder 600. Auch die versprochenen Prämien lagen in identischer Höhe. Aufgrund der gesetzlichen Deckelung lag jedoch die Prämie für die mittlere Einkommensklasse deutlich darunter. Bei einem Einkommen von 852 Euro beispielsweise bei nur 168 Euro statt der versprochenen 400 Euro. Die Satzung ist somit nicht klar genug, entschied das BSG. Für die mittlere Einkommensgruppe müsse deutlich werden, dass die unteren Einkommen nicht die Prämie von 400 Euro erhalten. Eine Tatsache, die gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstößt, da Gering- und Mittelverdiener benachteiligt werden. Dass die Tarife nur bis zu einem Monatseinkommen von 851 Euro und nur für freiwillig Versicherte wählbar sind, verstoße ebenfalls gegen das Gleichheitsgebot. Das BSG forderte somit zudem eine Gleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern.
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