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Krankenkasse muss Spezial-Dreirad bei Behinderung zahlen

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08.04.2009,

Eine gesetzliche Krankenkasse muss ein Therapie-Dreirad-Tandem zahlen. Das beantragte spezielle Fahrzeug war für ein sehr schwer behindertes Kind bestimmt. Die entsprechende Entscheidung traf das Sozialgericht Düsseldorf bereits im Jahr 2007.

Nach dem Fünften Sozialgesetzbuch müssen die GKV-Versicherten mit Hilfsmitteln versorgt werden, die den Erfolg einer Behandlung sichern können. Auch die Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder der Ausgleich eines Handicaps müssen abgesichert werden. Die Aufgabe der Krankenversicherung besteht in der medizinischen Wiederherstellung. Unter anderem zählen als Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation solche Hilfen, die ein Empfänger solcher Leistungen tragen, mit sich nehmen oder bei einem Umzug mitnehmen kann. Weiterhin sagt der § 31 des Neunten Sozialgesetzbuches, dass die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles berücksichtigt werden müssen, ob eine Hilfe zum Ausgleich bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen tauglich ist. Es darf nur kein Gegenstand des täglichen Lebens sein.

(Aktenzeichen S 4 KR 17/06)

 

Quelle: 1a Krankenversicherung




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