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Neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel

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13.01.2012,

Seit Beginn 2012 gelten neue Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für Arzneimittel, die gesetzlich versicherte Patienten verschrieben bekommen. Weil der Großhandelszuschlag in der Arzneimittelverordnung durch den Gesetzgeber verändert wurde, mussten die Krankenkassen die Befreiungsgrenzen dementsprechend neu berechnen. Eine Veränderung, auf die die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände in einer Pressemitteilung aufmerksam machte.

Derzeit unterliegen 32.336 Arzneimittel einem für alle gesetzlichen Krankenkassen geltenden Erstattungshöchstbetrag, dem sogenannten Festbetrag. Fast ein Fünftel davon, nämlich 6 212 Arzneimittel sind zuzahlungsbefreit. Arzneimittel können grundsätzlich immer dann von der Zuzahlungen befreit werden, wenn sie mit ihrem Preis 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen. Beide Werte werden vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgesetzt.

Ist ein Arzneimittel zuzahlungspflichtig, d.h. auf dem Rezept ist kein Befreiungsvermerk eingetragen und es liegt auch keine Befreiungsbescheinigung vor, sind die Apotheken gesetzlich dazu verpflichtet, Zuzahlungen von den Versicherten zu erheben und an die Krankenkassen weiterzuleiten – jährlich sind das etwa 1,8 Milliarden Euro.




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